Für den Zeitraum vom April 2009 wurden seitens des Sozialdienstes folglich keine Kontoauszüge verlangt. Aufgrund dessen war es für den Sozialdienst D.________ auch nicht möglich, die Zahlung der Prämienverbilligung vom 06.04.2009 auf einem Kontoauszug zu erkennen. Der Beschuldigte hat hingegen Kontoauszüge vom Oktober 2013 – September 2014 eingereicht (pag. 189; pag. 256 ff.). Auf dem entsprechenden Kontoauszug per 31.03.2014 ist die Zahlung der Prämienverbilligung ersichtlich (pag. 395; pag. 764).