Die Vorinstanz erwog was folgt (vgl. pag. 2490, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, dass die Prämienverbilligungen auf den dem Sozialdienst durch den Beschuldigten eingereichten Kontoauszügen ersichtlich gewesen seien (vgl. Plädoyer Verteidigung pag. 2373). Dies kann aufgrund der objektiven Beweismittel indessen nicht erstellt werden: