39 Beschuldigte grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, die beiden Beträge zu melden; die Verteidigung ist mit ihrer Argumentation, es handle sich bei einer Prämienverbilligung um kein regelmässiges Einkommen und dieses sei deshalb nicht meldepflichtig, nicht zu hören. Zur Frage, ob der Sozialdienst Kenntnis von den eingegangenen Prämienverbilligungen hatte, kann auf Sachverhaltsebene vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog was folgt (vgl. pag.