I.1.b.4 und 7 Der Sachverhalt hinsichtlich der erhaltenen Prämienverbilligungen ist unbestritten. Es ist demnach erstellt, dass dem Beschuldigten von der Finanzverwaltung des Kantons Bern die beiden Prämienverbilligungen in der Höhe von CHF 351.30 (AKS Ziff. I.1.b.4) und CHF 349.30 (AKS Ziff. I.1.b.7) auf sein Konto bei der W.________ zuflossen (vgl. pag. 763 und 764). Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, es unterlassen zu haben, diese erhaltenen Prämienverbilligungen dem Sozialdienst als Einkommensveränderung zu melden, womit auch dies als erstellt angesehen werden kann;