I.1.b.1) und nicht auch alternativ als Einkommensverzicht angeklagt (AKS Ziff. I.1.f und I.1.g), weswegen ein diesbezüglicher Schuldspruch gegen das Anklageprinzip verstossen würde. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.b.1 folglich als nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 9.7.4 Prämienverbilligungen gemäss AKS Ziff. I.1.b.4 und 7 Der Sachverhalt hinsichtlich der erhaltenen Prämienverbilligungen ist unbestritten.