Da sich der Geldzu- und abfluss hier die Waage halten, hat der Beschuldigte von daher kein Einkommen erzielt. Die Kammer ist jedoch mit der Vorinstanz einig, dass angesichts der Weiterleitung an ein Reisebüro diese Transaktion im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Tätigkeit als Reiseorganisator stehen dürfte. Da eine effektiv erhaltene Entschädigung jedoch nicht ersichtlich ist, würde höchstens ein Verzicht auf eine ihm zustehende Entschädigung in Frage kommen. Der Betrag ist in der Anklageschrift aber als effektiver Einkommenszugang (AKS Ziff. I.1.b.1) und nicht auch alternativ als Einkommensverzicht angeklagt (AKS Ziff.