Betreffend den Betrag über CHF 4'665.00 (AKS Ziff. I.1.b.1) kann aus anderem Grund nicht von einem effektiven Einkommenszufluss ausgegangen werden. Der Betrag wurde einen Tag nach der Einzahlung in der Höhe von CHF 4'663.00 an ein Reisezentrum in Berlin weitergeleitet (pag. 443 und 759). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich die Differenz zwischen den Beträgen von CHF 2.00 durchaus mit den Transfergebühren erklären. Da sich der Geldzu- und abfluss hier die Waage halten, hat der Beschuldigte von daher kein Einkommen erzielt.