I.1.b.2, 3, 6 und I.1.d erstellt sind, ist nach Ansicht der Kammer aber auch nicht relevant, aus welcher Quelle die Beträge dem Beschuldigten zuflossen und kann an dieser Stelle entsprechend offengelassen werden. Entscheidend ist, dass es sich um meldepflichtiges Einkommen handelte und der Beschuldigte dadurch verpflichtet gewesen wäre, diese Beträge dem Sozialdienst D.________ als Einkommen zu melden, was dem Beschuldigten wie zuvor dargelegt auch bewusst war. Für diese Beträge erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt folglich als erstellt. Betreffend den Betrag über CHF 4'665.00 (AKS Ziff.