Auch die von ihm präsentierte Alternative, dass der Bankautomat kaputt gewesen sei und sie das Geld deshalb nicht auf das Konto der Gemeinschaft einbezahlen konnten, widerspricht seiner früheren Darstellung diametral, wonach er es auf sein eigenes Konto einbezahlen musste, weil er keine Berechtigung für das Konto der Gemeinschaft besass. Die oberinstanzlichen Erklärungsversuche des Beschuldigten wirken nach Ansicht der Kammer unbehelflich und sind als Schutzbehauptungen und daher als nicht glaubhaft einzustufen.