Vielleicht stelle ein Betrag Spenden über die Zeit von vier bis fünf Monaten dar (pag. 2895 Z. 30 ff.). Die Spendengelder habe er dann im Anschluss durch Bargeldbezug von seinem Konto an die Gemeinschaft weitergegeben (pag. 2895 Z. 35 ff.). Wie widersprüchlich diese Aussagen zu seinen früheren Ausführungen sind, zeigt sich insbesondere an den folgenden Gegenüberstellungen: Brachte er vor erster Instanz noch vor, er habe das Geld aus Angst vor Diebstahl nicht in der Moschee zurücklassen können, machte er vor oberer Instanz nun geltend, es habe sich bei den Beträgen um Spenden über die Zeit von vier bis fünf Monaten gehandelt.