Seine Aussage betreffend die Rückzahlung des Geldes an den Verband widerspricht somit klar den objektiven Beweismitteln. Der Beschuldigte vermochte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Erklärung für die Bareinzahlungen darzulegen, vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüchen, welche das bereits gewonnene Bild abrunden. So führte der Beschuldigte in oberer Instanz aus, N.________ und er selbst seien für die Kollektenbox in der Moschee zuständig gewesen. Sie hätten diese Gelder genommen und dann auf das Konto der Gemeinschaft einbezahlt; dieses Konto sei bei der AC.________ gewesen.