Die vorinstanzlichen Ausführungen zeigen auf, dass der Beschuldigte somit in einem Fall das Geld per Banküberweisung weiterleitete (AKS Ziff. I.1.b.1), in zwei Fällen mehr Geld abhob, als eingezahlt wurde (AKS Ziff. I.1.b.2 und 3), einmal tauschte er nach erfolgter Bareinzahlung eine Summe in der Höhe des Kontostandes in eine andere Währung bzw. in Edelmetall um (AKS Ziff. I.1.b.6) und in einem letzten Fall hob er weit weniger Geld ab, als eingezahlt wurde (AKS Ziff. I.1.d). Seine Aussage betreffend die Rückzahlung des Geldes an den Verband widerspricht somit klar den objektiven Beweismitteln.