Der Beschuldigte hat letztlich am 26.06.2008 einen Barbetrag von CHF 420.00 auf sein Konto eingezahlt (pag. 1265). Wie dargelegt hob er erst mehrere Tage später, namentlich am 30.06.2008, einen Betrag von CHF 40.00 ab. Bei dieser Ausgangslage ergeben die vom Beschuldigten gemachten Behauptungen nun vollends keinen Sinn mehr: So gab er an, dass Geld unter anderem deshalb eingezahlt zu haben, um es in grössere Noten wechseln zu können (pag. 2347, Z. 19 ff.). Im vorliegenden Fall hat er jedoch einen kleineren als den eingezahlten Betrag abgehoben, wobei die Differenzsumme sodann auf seinem Konto verblieben ist. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es sich bei den