Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Umtausch in eine fremde Währung bzw. in Edelmetalle keinerlei Sinn ergibt, sollte der Beschuldigte das Geld tatsächlich an den Verband zurückgegeben haben. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte eine erhaltene Entschädigung einzahlte und sogleich sein Konto räumte, indem er Feriengeld bezog oder aber in eine Wertanlage in Form von Edelmetall investierte. Für das Gericht ist damit erstellt, dass es sich beim Barbetrag von CHF 303.00 ebenfalls um erwirtschaftetes Geld aus seiner gewerblichen Tätigkeit handelte.