Wie dargelegt hat der Beschuldigte in Bezug auf AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 6 am 27.04.2012 eine Bareinzahlung von CHF 303.00 getätigt und am gleichen Tag eine Summe in der Höhe seines Kontostandes in eine andere Währung bzw. in Edelmetall umgetauscht (pag. 762, pag. 446). In Bezug auf die Differenz der beiden erwähnten Geldsummen kann auf obige Argumentation verwiesen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Umtausch in eine fremde Währung bzw. in Edelmetalle keinerlei Sinn ergibt, sollte der Beschuldigte das Geld tatsächlich an den Verband zurückgegeben haben.