2347, Z. 19 ff.: «Meistens sind diese Spenden in Form von Münzgeld – CHF 1.00, CHF 2.00, CHF 5.00 etc. – erfolgt»). Letztlich widerspricht auch die Tatsache, dass die Bareinzahlung mittels 4 Hunderternoten erfolgte, der vom Beschuldigten vorgebrachten Sachverhaltsvariante einer Spendeneinzahlung.