2 kann auch hier davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Entschädigung aus der gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten und nicht um Spendengelder handelte. Ferner ist es auch mehr als unwahrscheinlich, dass bei einer Kollekte exakt der Betrag von CHF 400.00 eingenommen wird, da die meisten Personen mit Münzen bezahlen, wodurch ein ungerader Betrag zu erwarten wäre. Dies hat der Beschuldigte denn auch selber betont (pag. 2347, Z. 19 ff.: «Meistens sind diese Spenden in Form von Münzgeld – CHF 1.00, CHF 2.00, CHF 5.00 etc. – erfolgt»).