Gleiches gilt in Bezug auf die Bareinzahlung vom 15.08.2008 gemäss AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 3: Während der Beschuldigte am besagten Datum einen Betrag von CHF 400.00 einzahlte, hob er am Folgetag eine Summe von CHF 600.00 ab (pag. 761, pag. 445). Unter Berücksichtigung derselben Argumentation wie bezüglich AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 2 kann auch hier davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Entschädigung aus der gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten und nicht um Spendengelder handelte.