Im Umkehrschluss ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die CHF 4'000.00 nicht abgehoben hat, um sie dem Verband zu übergeben und es sich auch bei den CHF 3'617.85 nicht um Kollektengeld gehandelt hat. Viel plausibler erscheint es, dass der Beschuldigte ein in bar erhaltenes Entgelt eingezahlt, und danach einen höheren Barbetrag in grossen Noten für seinen Eigenbedarf abgehoben hat. Zumal sämtliches Geld sein eigenes war, spielte es auch keine Rolle, dass er einen höheren Betrag abgehoben als er eingezahlt hat. Für das Gericht ist damit auch in Bezug auf Ziff.