Dies spricht dafür, dass es für ihn eine Besonderheit war, welche ihm im Gedächtnis geblieben ist. Hätte der Beschuldigte selber auch eine Spende in diesem Umfang getätigt, indem er das Kollektengeld aus eigener Tasche aufgerundet hätte, wäre davon auszugehen, dass er dies ebenfalls nicht unerwähnt gelassen hätte. Im Umkehrschluss ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die CHF 4'000.00 nicht abgehoben hat, um sie dem Verband zu übergeben und es sich auch bei den CHF 3'617.85 nicht um Kollektengeld gehandelt hat.