In Bezug auf AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 2 wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte am 16.10.2007 nach der Einzahlung von CHF 3'617.85 Münzgeld gleichentags eine Summe von CHF 4'000.00 abgehoben hat (pag. 760; pag. 444). Auch bei diesen Beträgen erscheint die Variante der Einzahlung von Kollektengelder nicht plausibel zu sein: So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte einen höheren Betrag abgehoben hat, als er eingezahlt hat. Dass der Beschuldigte die Spendengelder derart grosszügig aufgerundet haben könnte, erscheint im Hinblick auf dessen angeblich knappen finanziellen Verhältnisse unwahrscheinlich zu sein. Der Beschuldigte erwähnte im Rahmen der Einver-