Vielmehr zeigt sich aufgrund der Überweisung an ein Reisebüro, dass diese Transaktion offensichtlich im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten in der Reisebranche zu tun hatte. Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, dass sich die Differenz zwischen den Beträgen von CHF 2.00 mit den Transfergebühren erklären lasse (pag. 2347). Dies erscheint dem Gericht plausibel zu sein. Indessen ist dennoch erstellt, dass diese Bareinzahlung im Zusammenhang mit der Reiseorganisation des Beschuldigten stand und ihm das Geld deshalb zugeflossen ist. […]