der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits dargelegt hat der Beschuldigte in Bezug auf AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 1 einen Betrag von CHF 4'665.00 eingezahlt und einen Tag später eine Summe von CHF 4'663.00 an ein Reisezentrum in Berlin weitergeleitet (pag. 759; pag. 443). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten wurde das Geld in diesem Fall also nicht wieder in grossen Noten abgehoben, um es dem Verband zu retournieren. Vielmehr zeigt sich aufgrund der Überweisung an ein Reisebüro, dass diese Transaktion offensichtlich im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten in der Reisebranche zu tun hatte.