Die Einzahlungen am Dienstag sowie Donnerstag lassen jedoch vielmehr darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Einzahlungen unabhängig von einer von ihm gehaltenen Freitagspredigt vornahm. Weiter spricht gegen die vom Beschuldigten dargelegte Version auch die durch die Vorinstanz aufgezeigte Widerlegung seiner Aussage, er habe die Spendengelder dem Verband jeweils durch Bargeldabhebungen ab seinem Konto übergeben. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich das Folgende fest (pag. 2487 ff., S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits dargelegt hat der Beschuldigte in Bezug auf AKS Ziff.