Soweit die Verteidigung vorbringt, dieser Umstand könne nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden, da das Einsammeln der Kollekte oftmals bis in den Abend hinein angedauert habe und aus diesem Grund naheliegend sei, dass der Beschuldigte nicht noch gleichentags oder am Samstagmorgen zur Bank gegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Verteidigung könnte nach Ansicht der Kammer allenfalls für die Einzahlung am Montag als Erklärung herangezogen werden. Die Einzahlungen am Dienstag sowie Donnerstag lassen jedoch vielmehr darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Einzahlungen unabhängig von einer von ihm gehaltenen Freitagspredigt vornahm.