freitags oder zumindest zeitnah erfolgt wären. Die Bareinzahlung gemäss AKS Ziff. I.1.b.1 wurde jedoch an einem Montag (pag. 759), gemäss AKS Ziff. I.1.b.2 an einem Dienstag (pag. 760) und gemäss AKS Ziff. I.1.d an einem Donnerstag (pag. 1265) vorgenommen. Soweit die Verteidigung vorbringt, dieser Umstand könne nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden, da das Einsammeln der Kollekte oftmals bis in den Abend hinein angedauert habe und aus diesem Grund naheliegend sei, dass der Beschuldigte nicht noch gleichentags oder am Samstagmorgen zur Bank gegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden.