Weiter erscheint das Vorgehen des Beschuldigten auch vor dem Hintergrund, dass er die Geldbeträge dem Verband der Einfachheit und Sicherheit halber hätte per Kontoüberweisung zukommen lassen können und entsprechend nicht den umständlicheren Weg über den Bezug von Bargeld hätte wählen müssen, als nicht plausibel. Mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ist sodann festzuhalten, dass angesichts der Aussagen des Beschuldigten, es habe sich um Spendengelder der Freitagspredigt gehandelt und diese hätten aus Angst vor Diebstählen nicht in der Moschee zurückgelassen werden können, zu erwarten gewesen wäre, dass die Einzahlungen jeweils sogleich