Es erscheint zudem wenig nachvollziehbar, weshalb dem Beschuldigten von den Verantwortlichen des Verbands zwar einerseits die Spendengelder hätten anvertraut worden sein sollen, er andererseits aber dann keine Vollmacht für das Konto der Gemeinschaft gehabt haben soll und die Gelder deshalb zunächst auf sein eigenes Konto einzahlen musste. Soweit die Verteidigung vorbringt, dies könne deshalb nicht als Schutzbehauptung abgetan werden, weil der Verband nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte sich in dessen finanzielle Angelegenheiten einmische, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus diesem Blickwinkel bereits das Anvertrauen der Spendengelder wenig stringent erscheint.