Die Tatsache, dass die Bargeldeinzahlungen vom Beschuldigten auf seine eigenen Konti vorgenommen wurden, indiziert von vornherein, dass es sich wirtschaftlich gesehen um sein Geld und nicht um das der Moschee bzw. des Verbands handelte. Es erscheint zudem wenig nachvollziehbar, weshalb dem Beschuldigten von den Verantwortlichen des Verbands zwar einerseits die Spendengelder hätten anvertraut worden sein sollen, er andererseits aber dann keine Vollmacht für das Konto der Gemeinschaft gehabt haben soll und die Gelder deshalb zunächst auf sein eigenes Konto einzahlen musste.