Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer diese Darstellung des Beschuldigten jedoch aus anderen GrĂ¼nden als nicht plausibel. Die Tatsache, dass die Bargeldeinzahlungen vom Beschuldigten auf seine eigenen Konti vorgenommen wurden, indiziert von vornherein, dass es sich wirtschaftlich gesehen um sein Geld und nicht um das der Moschee bzw. des Verbands handelte.