2349 Z. 30 ff.). Der Verteidigung ist zunächst zuzustimmen, dass aufgrund des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten aus dem Umstand, wonach er erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte, es handle sich bei den Bareinzahlungen um Spendengelder der Moschee, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden darf. Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer diese Darstellung des Beschuldigten jedoch aus anderen Gründen als nicht plausibel.