34 Zu prüfen ist hingegen, ob es sich bei den Beträgen, wie vom Beschuldigten auch in oberer Instanz vorgebracht, um Spendengelder der Moschee handelte und er diese nur treuhänderisch verwaltete, womit es sich als Folge um keine privaten Vermögenszuflüsse handelte und die Beträge entsprechend nicht meldepflichtig waren. Es sind an dieser Stelle zunächst die Aussagen des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Erinnerung zu rufen. Der Beschuldigte führte aus, die Moschee sei auf Spenden der Menschen angewiesen. Diese würden vor allem freitags erfolgen.