b) und bei der AC.________ (IBAN .________; Bst. d) sowie die Höhe dieser Bareinzahlungen sind vom Beschuldigten nicht bestritten. Es ist auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte das Konto der AC.________ gegenüber dem Sozialdienst nicht als Bankbeziehung angab. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2486, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist somit erstellt, dass die Beträge dem Beschuldigten in der angeklagten Höhe auf diese Konti zuflossen.