Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung zwischen den Sozialen Diensten D.________ und dem Beschuldigten in der Zeit der Sozialhilfeunterstützung ein Vertrauensverhältnis bestand und die Gemeinde entsprechend auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten vertrauen durfte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht das schweizerische Sozialwesen auf den Grundsätzen der Solidarität und der Loyalität und nicht auf dem Prinzip der Überwachung (WOHLERS, Sozialleistungsmissbrauch gemäss Art.