Die Verteidigung ist mit ihrem Vorbringen nach dem Gesagten nicht zu hören und die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass dem Beschuldigten seine Pflicht, dem Sozialdienst jegliche Veränderungen betreffend sein Vermögen und Einkommen zu melden, bekannt war. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung zwischen den Sozialen Diensten D.________ und dem Beschuldigten in der Zeit der Sozialhilfeunterstützung ein Vertrauensverhältnis bestand und die Gemeinde entsprechend auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten vertrauen durfte.