Er machte zudem selbst nie geltend, er habe seine Pflichten aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden. Die Verteidigung ist mit ihrem Vorbringen nach dem Gesagten nicht zu hören und die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass dem Beschuldigten seine Pflicht, dem Sozialdienst jegliche Veränderungen betreffend sein Vermögen und Einkommen zu melden, bekannt war.