und 2892 Z. 1 ff.). Die Geltendmachung von Erinnerungslücken des Beschuldigten ist angesichts der Tatsache, dass er zunächst explizit angab, von seinen Pflichten gewusst zu haben und vor dem Hintergrund, wonach er über Jahre hinweg vom Sozialdienst unterstützt wurde, nicht durch den reinen Zeitablauf erklärbar und muss klar als Schutzbehauptung eingestuft werden. Er machte zudem selbst nie geltend, er habe seine Pflichten aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden.