Diese Aussage schwächte er in der Berufungsverhandlung zwar ab, bestritt dennoch nicht ausdrücklich, Kenntnis von seinen Pflichten gehabt zu haben. So führte er auf Frage, ob ihm von Anfang an klar gewesen sei, welches die Voraussetzungen und insbesondere die Pflichten für den Bezug der Sozialhilfe gewe-