Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2019 bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, er sei zu Beginn der Unterstützung durch den Sozialdienst D.________ informiert worden, Veränderungen betreffend Vermögen und Einkommen zu melden. Weiter führte er aus, es sei vereinbart gewesen, dass er verpflichtet sei, den Sozialen Diensten sämtliche Veränderungen seiner wirtschaftlichen Situation zu melden (pag. 649 Z. 299 ff. und 696 Z. 292 ff.). Diese Aussage schwächte er in der Berufungsverhandlung zwar ab, bestritt dennoch nicht ausdrücklich, Kenntnis von seinen Pflichten gehabt zu haben.