__ kann man sich ausschliesslich in englischer und arabischer Sprache unterhalten») und auch entsprechend berücksichtigt wurde, indem Gespräche mit dem Beschuldigten auf Englisch geführt wurden (pag. 484 f.). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einer ihm zugänglichen Sprache, in Englisch, vom Sozialdienst begleitet wurde. Das Vorbringen der Verteidigung wird sodann auch nicht durch etwaige Aussagen vom Beschuldigten untermauert. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2019 bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, er sei zu Beginn der Unterstützung durch den Sozialdienst D._____