Im Ergebnis wurde damals festgestellt, dass der Beschuldigte seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz (BSG 860.1) verletzt habe und es kam daraufhin am 19. März 2009 zu einer Leistungskürzung (pag. 499 ff.). Dieser Vorfall darf als weiteres Indiz herangezogen werden, dass der Beschuldigte seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst kannte, zumal er selbst erfahren musste, was es bedeutet, wenn er diesen Pflichten nicht nachkommt. Dass der Beschuldigte die Meldepflichten aufgrund der bestehenden Sprachbarriere nicht verstanden haben soll, wurde bereits von der Vorinstanz in zutreffender Weise verworfen.