Dennoch deklarierte er diese Einkünfte gegenüber dem Sozialdienst als Einkommensveränderung. Im Übrigen kam es beim Beschuldigten und seiner Familie im Jahre 2008 aufgrund bestehender Verdachtsmomente für zusätzliche Einkommensquellen zu einem Abklärungsauftrag. Im Ergebnis wurde damals festgestellt, dass der Beschuldigte seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz (BSG 860.1) verletzt habe und es kam daraufhin am 19. März 2009 zu einer Leistungskürzung (pag.