Angesichts der Deklaration der Einkünfte aus der Brockenstube kann der Verteidigung zudem auch nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, der Beschuldigte habe die Formulare dahingehend verstanden, dass nur regelmässige Erwerbseinkommen meldepflichtig seien. Bei der Tätigkeit in der Brockenstube handelte es sich gerade um kein regelmässiges Erwerbseinkommen, was dem Beschuldigten selbst auch bewusst war. So gab er zu Protokoll, er habe in der Brockenstube «sporadisch» ausgeholfen (pag. 696 Z. 299 ff.). Dennoch deklarierte er diese Einkünfte gegenüber dem Sozialdienst als Einkommensveränderung.