Er erwähnte diese Einkünfte im Rahmen eines Gesprächs mit dem Sozialdienst am 3. März 2010 (pag. 503.7) und gab diese schliesslich auch in der Selbstdeklaration vom 26. April 2010 an (pag. 217 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermag dieser Umstand aufzuzeigen, dass dem Beschuldigten die Bedeutung der Meldepflicht offensichtlich bekannt war. Angesichts der Deklaration der Einkünfte aus der Brockenstube kann der Verteidigung zudem auch nicht gefolgt werden, soweit sie vorbringt, der Beschuldigte habe die Formulare dahingehend verstanden, dass nur regelmässige Erwerbseinkommen meldepflichtig seien.