32 (pag. 834 ff.; 868 ff.; 873; 876; 894 ff.; 909; 913 etc.). Bereits aufgrund der Vielzahl von unterzeichneten Sozialhilfebudgets und Selbstdeklarationen drängt sich der logische Schluss auf, der Beschuldigte habe um seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst gewusst. Es ist weiter aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber der Gemeinde Einkünfte angab, welche er für die Mithilfe in einer Brockenstube erzielte. Er erwähnte diese Einkünfte im Rahmen eines Gesprächs mit dem Sozialdienst am 3. März 2010 (pag.