177 und 200 ff.). Es ist somit belegt, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt explizit auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde. Ab dem Jahr 2010 traten im Rahmen von periodisch stattfindenden Anspruchsüberprüfungen durch den Beschuldigten auszufüllende Selbstdeklarationen hinzu, in welchen er Rechenschaft über seine Vermögensverhältnisse abzulegen hatte und erneut unterschriftlich bestätigte, er sei durch den Sozialdienst auf die Informations- und Meldepflicht aufmerksam gemacht worden (pag.