I.1.e, I.1.f und I.1.g zu beleuchten sein. 9.7.2 Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst Wie erwähnt, macht der Beschuldigte geltend, er habe seine Meldepflichten gegenüber der Gemeinde bzw. dem Sozialdienst nicht ausreichend gekannt (vgl. E. 9.4.1 hiervor). Die Akten, insbesondere die Anzeige des Sozialdienstes D.________ sowie das Sozialhilfedossier des Beschuldigten, zeichnen nach Ansicht der Kammer jedoch ein anderes Bild. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte von Anfang an wusste, dass er die Behörde über seine wirtschaftlichen Verhältnisse lückenlos und wahrheitsgemäss zu orientieren hatte.