9.7 Beweiswürdigung der Kammer 9.7.1 Vorbemerkung Die nachfolgende Beweiswürdigung gliedert sich in drei Abschnitte: Zunächst ist vorab die Beweisfrage zu klären, ob der Beschuldigte seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst kannte. Danach ist auf die Bareinzahlungen, die Zuflüsse aus Prämienverbilligungen und Versicherungsleistungen gemäss AKS Ziff. I.1.b und I.1.d sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung einzugehen. Abschliessend werden die in Frage stehende Tätigkeit als Reiseorganisator und die diesbezüglich angeklagten Beträge gemäss AKS Ziff. I.1.e, I.1.f und I.1.g zu beleuchten sein.