a (Deliktsbetrag CHF 85.50) und lit. c (Deliktsbetrag CHF 1'000.00), bei welchen die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist und die nicht mehr als Grundlage für die Anklage dienen können, ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug den Tatbestand des Betruges somit erstellt. Die dem Beschuldigten zur Last zu legende Deliktsumme beträgt damit insgesamt CHF 44'946.45.