stimmbaren Teil auf Einkommen verzichtet und beides dem Sozialdienst nicht ge- 31 meldet. Unter Berücksichtigung der Marge von 15 % erachtete die Vorinstanz eine Entschädigung von rund CHF 13'660.00, welche der Beschuldigte hätte erwirtschaften können, als erstellt (pag. 2500 ff., S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.6 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2504, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Ausnahme der AKS Ziff. I.1 lit. a (Deliktsbetrag CHF 85.50) und lit.